Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker

 

Stand 12/08

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (Schoblocher Sanitär & Heizung GmbH) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für
das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.schobi.at)

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unv erbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung
zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kosten Voranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse
etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und
erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten
nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.


3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im
Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und
des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter
befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der
Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben
unberücksichtigt.

4. Beigestellte Ware


4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.


4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung.


5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir
bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basi szinssatz zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.


5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für
den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest
seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.


5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtl ichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 15 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz
und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870
KSV übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den
notwendigen Angaben können bei uns angefragt
werden.


7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.


7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.


7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.


7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den
Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.


8. Leistungsausführung


8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.


8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.


9. Leistungsfristen und Termine


9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns
nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht
in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.

9.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen,
Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und
Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.

11.Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.

12.Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am
Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien
und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom
Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen
an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen
(zB unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu
seinen Lasten.

13.Annahmeverzug

13.1.Gerät der Kunde länger als drei Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Auftragswertes zusteht.

13.3.Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt
für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz
in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung
eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5.Die Geltendmachung eines höheren Schadens
ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14.Eigentumsvorbehalt

14.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3.Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist
und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei
Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5.Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der
Kunde.

14.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen
wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.

15.Schutzrechte Dritter

15.1.Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von
uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.2.Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.

15.3.Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.

16.Unser geistiges Eigentum

16.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.

16.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17.Gewährleistung

17.1.Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein
Jahr ab Übergabe.

17.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen
hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.

17.3.Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.

17.7.Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls
in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.

17.8.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.

17.9.Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.

17.10.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

17.12.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18.Haftung

18.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2.Gegenüber unternehmerischen Kunden haften
wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer
allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt
dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.

18.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend
zu machen.

18.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem
Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden – zufügen.

18.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal
für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.

18.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere)
in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde
zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19.Salvatorische Klausel

19.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.

19.2.Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.

20.Allgemeines

20.1.Es gilt österreichisches Recht.

20.2.Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(A-4882 Oberwang 124).
20.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist